Wer mehr Strom erzeugt als er gerade braucht, speist den Überschuss ins Netz und erhält dafür eine gesetzlich festgelegte Vergütung. Unsere Rechnungen setzen 7,70 Cent je Kilowattstunde an, den Satz für Teileinspeisung bei Anlagen bis 10 kWp.
Zum Vergleich: eine Kilowattstunde vom Netz rechnen wir mit 35 Cent. Selbst verbrauchter Strom ist damit rund viereinhalbmal so viel wert wie eingespeister. Diese Spreizung ist der Grund, warum sich Speicher, Wärmepumpe und Wallbox rechnen und warum die Anlagengröße nicht am Einspeiseerlös bemessen wird.
Was dauerhaft gilt
Der Satz, der zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme gilt, bleibt für zwanzig Jahre plus das Inbetriebnahmejahr bestehen. Das ist der Kern: Deine Anlage hängt an dem Tag, an dem sie ans Netz geht, nicht an der Rechtslage von morgen. Wer eine Zahl aus einem Artikel übernimmt, sollte deshalb immer prüfen, für welches Inbetriebnahmedatum sie gilt.
Was sich zum Jahreswechsel ändern soll
Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 eine Neufassung des EEG beschlossen. Für neue Anlagen unter 25 Kilowatt soll die feste Einspeisevergütung entfallen. An ihre Stelle soll eine befristete Starthilfe für die eigene Vermarktung des Stroms treten, und die eingespeiste Leistung kleiner und mittlerer Dachanlagen soll auf die Hälfte begrenzt werden.
Entschieden ist damit noch nichts. Bundestag und Bundesrat beraten, und die Förderregelungen brauchen zusätzlich die Zustimmung der EU-Kommission. Wie die neuen Regeln am Ende aussehen, steht nicht fest, und wir schreiben hier nichts hin, was das Parlament noch ändern kann. Was im Entwurf steht: Anlagen, die vor dem Wechsel in Betrieb gegangen sind, behalten ihren Satz.
Praktisch heißt das: wer noch in diesem Jahr ans Netz geht, rechnet mit dem heutigen Satz über die volle Laufzeit. Wer danach baut, rechnet mit anderen Regeln. Das ist kein Grund zur Eile bei einer Entscheidung über dreißig Jahre, aber ein Grund, den Termin der Inbetriebnahme früh zu klären, weil die Netzanmeldung ihn mitbestimmt. Diese Einschätzung haben wir am 02. September 2026 zuletzt an der Quelle geprüft.
Der hier genannte Satz ist der zuletzt von uns geprüfte und gilt nach heutigem Recht. Angepasst wird er zum 1. Februar und zum 1. August. Die gepflegte Fassung mit allen Rechenannahmen steht unter /solarrechner/, Stand September 2026. Für die verbindliche Höhe in Deinem Fall ist Dein Netzbetreiber zuständig, für die steuerliche Seite Deine Steuerberatung.
Verwandte Begriffe
- Eigenverbrauchsquote: Der Anteil des selbst erzeugten Solarstroms, den Du auch selbst verbrauchst statt ihn einzuspeisen.
- Marktstammdatenregister: Das amtliche Register der Bundesnetzagentur, in das jede Erzeugungsanlage und jeder Speicher eingetragen werden muss.
- Amortisation: Der Zeitpunkt, ab dem die Anlage mehr eingespart hat, als sie gekostet hat. Eine Rechnung mit Annahmen, keine Tatsache.
