Das EEG regelt seit 2000, unter welchen Bedingungen Strom aus erneuerbaren Quellen ins Netz kommt. Für eine Hausanlage sind vor allem drei Punkte daraus wichtig, und sie sind der Grund, warum das Verfahren überhaupt planbar ist.
- Anschlusspflicht: der Netzbetreiber muss die Anlage anschließen, er kann es nicht ablehnen, weil ihm die Menge nicht passt
- Abnahmepflicht mit Vorrang: eingespeister Strom wird vorrangig abgenommen
- Vergütung für zwanzig Jahre plus das Inbetriebnahmejahr, zu dem Satz, der bei Inbetriebnahme gilt
Der dritte Punkt ist der wirtschaftlich entscheidende: der Satz wird beim Anschluss festgeschrieben und ändert sich danach nicht mehr. Für später angeschlossene Anlagen kann er anders aussehen, und derzeit steht mehr als eine Anpassung an: das Kabinett hat am 29. Juli 2026 beschlossen, die feste Vergütung für neue Anlagen unter 25 Kilowatt auslaufen zu lassen. Wer eine Zahl aus einem Artikel übernimmt, muss deshalb immer prüfen, für welches Inbetriebnahmedatum sie gilt.
Das EEG wird regelmäßig geändert. Für den Einzelfall ist die Fassung maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme gilt, und verbindlich Auskunft gibt der Netzbetreiber. Was das Gesetz ausdrücklich NICHT regelt, wird oft hineingelesen: es sagt nichts über Förderung beim Kauf, nichts über Steuern und nichts über die Umsatzsteuer auf die Anlage. Diese Punkte stehen in anderen Gesetzen und ändern sich unabhängig davon.
Verwandte Begriffe
- Einspeisevergütung: Der feste Betrag je Kilowattstunde, den Du für nicht selbst verbrauchten Solarstrom bekommst. Deutlich weniger, als eine Kilowattstunde vom Netz kostet.
- Netzbetreiber: Wem die Leitungen vor Deiner Tür gehören. Nicht zu verwechseln mit dem Stromanbieter, den Du frei wählen kannst.
- Überschusseinspeisung: Die übliche Betriebsart: erst der eigene Verbrauch, der Rest ins Netz. Die Alternative Volleinspeisung lohnt nur in Sonderfällen.
