Das EEG regelt seit 2000, unter welchen Bedingungen Strom aus erneuerbaren Quellen ins Netz kommt. Fuer eine Hausanlage sind vor allem drei Punkte daraus wichtig, und sie sind der Grund, warum das Verfahren ueberhaupt planbar ist.
- Anschlusspflicht: der Netzbetreiber muss die Anlage anschliessen, er kann es nicht ablehnen, weil ihm die Menge nicht passt
- Abnahmepflicht mit Vorrang: eingespeister Strom wird vorrangig abgenommen
- Verguetung fuer zwanzig Jahre plus das Inbetriebnahmejahr, zu dem Satz, der bei Inbetriebnahme gilt
Der dritte Punkt ist der wirtschaftlich entscheidende: der Satz wird beim Anschluss festgeschrieben und aendert sich danach nicht mehr. Neu ans Netz gehende Anlagen bekommen dagegen halbjaehrlich angepasste, tendenziell sinkende Saetze. Wer eine Zahl aus einem Artikel uebernimmt, muss deshalb immer auf deren Stand achten.
Das EEG wird regelmaessig geaendert. Fuer den Einzelfall ist die Fassung massgeblich, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme gilt, und verbindlich Auskunft gibt der Netzbetreiber. Was das Gesetz ausdruecklich NICHT regelt, wird oft hineingelesen: es sagt nichts ueber Foerderung beim Kauf, nichts ueber Steuern und nichts ueber die Umsatzsteuer auf die Anlage. Diese Punkte stehen in anderen Gesetzen und aendern sich unabhaengig davon.
Verwandte Begriffe
- Einspeisevergütung: Der feste Betrag je Kilowattstunde, den Du für nicht selbst verbrauchten Solarstrom bekommst. Deutlich weniger, als eine Kilowattstunde vom Netz kostet.
- Netzbetreiber: Wem die Leitungen vor Deiner Tür gehören. Nicht zu verwechseln mit dem Stromanbieter, den Du frei wählen kannst.
- Überschusseinspeisung: Die übliche Betriebsart: erst der eigene Verbrauch, der Rest ins Netz. Die Alternative Volleinspeisung lohnt nur in Sonderfällen.
