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Netz und Anmeldung

§ 14a EnWG

Kurz gesagt

Die Regel, nach der Netzbetreiber Wärmepumpe und Wallbox im Notfall drosseln dürfen. Im Gegenzug gibt es reduzierte Netzentgelte.

Seit 2024 müssen neue steuerbare Verbrauchseinrichtungen über 4,2 Kilowatt Anschlussleistung für den Netzbetreiber steuerbar sein. Das betrifft vor allem Wärmepumpen, Wallboxen und Klimaanlagen, nicht den übrigen Haushaltsstrom.

Steuerbar heißt nicht abschaltbar. Der Netzbetreiber darf die Leistung bei drohender Überlastung auf mindestens 4,2 Kilowatt begrenzen, und das nur zeitweise. Eine Wärmepumpe läuft in dieser Zeit weiter, nur langsamer, und ein Auto lädt langsamer statt gar nicht.

Was man dafür bekommt

  • Reduzierte Netzentgelte, entweder als jährlicher Pauschalbetrag oder als verringerter Arbeitspreis
  • Anspruch auf den Netzanschluss ohne langwierige Einzelprüfung
  • Wahlrecht zwischen den Varianten, das sich jährlich ändern lässt

In der Praxis kommen Eingriffe bislang selten vor. Die technische Voraussetzung, also Steuerbox und passender Zählerplatz, muss trotzdem von Anfang an vorhanden sein und gehört deshalb in die Planung des Zählerschranks. Wer eine eigene Photovoltaikanlage hat, merkt von einer Drosselung ohnehin weniger: begrenzt wird der Bezug aus dem Netz, nicht was die eigene Anlage liefert. Eine Wärmepumpe, die mittags mit Sonnenstrom läuft, ist von einem Eingriff faktisch kaum betroffen.

Verwandte Begriffe

  • Netzbetreiber: Wem die Leitungen vor Deiner Tür gehören. Nicht zu verwechseln mit dem Stromanbieter, den Du frei wählen kannst.
  • Zweirichtungszähler: Der Zähler, der Bezug und Einspeisung getrennt erfasst. Ohne ihn kann keine Anlage abgerechnet werden.
  • Eigenverbrauch: Der selbst erzeugte Strom, den Du auch selbst nutzt. Die mit Abstand wertvollste Kilowattstunde der ganzen Anlage.

Wo das bei uns vorkommt

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